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   VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87   

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VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87 (https://dejure.org/1987,2450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09.04.1987 - 1 S 851/87 (https://dejure.org/1987,2450)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 09. April 1987 - 1 S 851/87 (https://dejure.org/1987,2450)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 37, 196
  • NJW 1987, 2697
  • NVwZ 1987, 1015 (Ls.)
  • VBlBW 1987, 466
  • DÖV 1987, 650
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 18.07.1969 - VII C 56.68

    Raumvergabe an politische Parteien durch Gemeinden

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87
    Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus § 5 Abs. 1 S. 1 PartG, diese Vorschrift begründet nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, BVerwGE 32, 333).

    Unter diesen Umständen ist es zuvörderst Aufgabe der Polizei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der Veranstaltung nicht zu rechtswidrigen Übergriffen Dritter kommt (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, aaO; Urt. v. 24.10.1969, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 2; Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, aaO; HessVGH, Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.08.1986 - 1 S 3241/85

    Rechtswidrigkeit der Inanspruchnahme des Nichtstörers bei Gegendemonstration

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87
    Eine solche Beschränkung könnte sich allenfalls aus § 9 Abs. 1 PolG ergeben, der ein Einschreiten gegen den für die befürchtete Störung selbst nicht Verantwortlichen nur unter strengen Voraussetzungen zuläßt (s. Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, VBlBW 1987 = DÖV 1987, 254).

    Unter diesen Umständen ist es zuvörderst Aufgabe der Polizei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der Veranstaltung nicht zu rechtswidrigen Übergriffen Dritter kommt (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, aaO; Urt. v. 24.10.1969, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 2; Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, aaO; HessVGH, Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660).

  • VGH Hessen, 12.12.1985 - 2 TG 2397/85

    Überlassung städtischer Räumlichkeiten für rechtsextremistische

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87
    Unter diesen Umständen ist es zuvörderst Aufgabe der Polizei, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der Veranstaltung nicht zu rechtswidrigen Übergriffen Dritter kommt (BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, aaO; Urt. v. 24.10.1969, Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 2; Urt. d. Sen. v. 28.8.1986, aaO; HessVGH, Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660).
  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.06.1985 - 2 B 36/85
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 09.04.1987 - 1 S 851/87
    10. Gegen dieses Schadensrisiko sich auf Kosten des Veranstalters abzusichern, ist die Antragsgegnerin grundsätzlich befugt (ebenso OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.6.1985, NJW 1985, 2347).
  • VGH Baden-Württemberg, 11.05.1995 - 1 S 1283/95

    Zulassung nicht verbotener politischer Parteien zu öffentlichen Einrichtungen

    Wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat, darf, sofern Schäden an oder in einer Halle wegen gewalttätiger Protestaktionen zu erwarten sind, die Zulassung zur Benutzung der Halle grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, daß die Partei die Haftung auch für Schäden durch Dritte in angemessener Höhe übernimmt (vgl. Beschlüsse v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, v. 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -, v. 8.3.1991 - 1 S 833/91 -, DÖV 1991, 805).

    Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschl. v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, DÖV 1987, 650), darf der gesetzliche Zulassungsanspruch nur durch Haftungsregelungen ausgestaltet werden, die sich auf Nutzung und Erhaltung der öffentlichen Einrichtung sowie auf deren Inventar beziehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.1988 - 1 S 1746/88

    Öffentliche Einrichtung: Überlassung an juristische Person zu widmungsfremden

    Zwar gehören die Parteigliederungen mit Sitz im Gemeindegebiet zu den Personen, die in entsprechender Weise wie die Einwohner die Benutzung öffentlicher Einrichtungen verlangen können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1967, DÖV 1968, 179; Beschl. v. 09.04.1987, NJW 1987, 2697).

    Diese Vorschrift begründet - übrigens ebenso wie § 1 Abs. 1 S. 2 AB bezüglich Veranstaltungen außerhalb des Widmungszwecks - nicht die Verpflichtung der Gemeinden zur Vergabe von Räumen, sondern regelt nur die Anwendung des Gleichheitssatzes, wenn sich eine solche Verpflichtung aus anderen Umständen oder Vorschriften ergibt (s. Beschl. d. Senats v. 09.04.1987, NJW 1987, 2697).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.05.1990 - 1 S 1103/90

    Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahrgeneigten oder

    Die Gemeinde darf die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung bei "gefahr- oder schadensgeneigten" Veranstaltungen davon abhängig machen, daß der Veranstalter die Haftung für Schäden übernimmt, die Dritte (zB Gegendemonstranten) anläßlich der Veranstaltung am Gebäude und Inventar der Einrichtung verursachen (im Anschluß an die Senatsbeschlüsse vom 9.4.1987 - 1 S 851/87 - ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466, und vom 23.5.1989 - 1 S 1303/89 -).

    Dies ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 9.4.1987 -- 1 S 851/87 -- ESVGH 37, 196 = VBlBW 1987, 466; Urteil vom 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 -- und Beschluß vom 23.5.1989, -- 1 S 1303/89 --; ebenso BVerwG, Beschluß vom 21.7.1989, DVBl. 1990, 154 = NJW 1990, 134) im einzelnen zutreffend ausgeführt, so daß der Senat hierauf Bezug nehmen kann (Art. 2 § 7 Abs. 1 EntlG).

    Für durch Dritte verursachte Schäden an sonstigen Gebäuden muß die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin nicht einstehen, weil es für eine solche weitgehende Haftung an dem erforderlichen sachlichen Zusammenhang mit dem gesetzlichen Zulassungsanspruch der Antragstellerin fehlt (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 9.4.1987, aaO.).

  • VGH Bayern, 21.01.1988 - 4 CE 87.03883
    Wegen geringerer und in gewissem Umfang unvermeidbarer Beschädigungen der Halle bei der Durchführung der öffentlichen Veranstaltung ist es allenfalls zulässig, daß die Hallenbenutzung vom Abschluß einer entsprechenden Sachversicherung abhängig gemacht wird (VGH Mannheim, NJW 1987, 2697 = DÖV 1987, 650).
  • VGH Baden-Württemberg, 23.05.1989 - 1 S 1303/89

    Zulassung politischer Parteien zur Benutzung kommunaler Einrichtungen -

    Sind bei der Veranstaltung einer Partei - hier Deutsche Volksunion Liste D - in einer städtischen Halle Schäden wegen gewaltsamer Protestaktionen zu erwarten, so kann es gerechtfertigt sein, die Zulassung zur Benutzung der Halle davon abhängig zu machen, daß die Partei die Haftung in angemessener Höhe übernimmt (in Anschluß an den Beschluß des Senats vom 9. April 1987 - 1 S 851/87 -, VBlBW 1987, 466 = ESVGH 37, 196).

    Denn die Antragsgegnerin hat diese öffentliche Einrichtung entsprechend der Widmung auch anderen (ansässigen) politischen Parteien zur Verfügung gestellt; aus dieser Zulassungspraxis folgt im Wege der Ermessensbindung ein entsprechender Anspruch der Antragstellerin (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG; vgl. Beschl. d. Senats v. 12.11.1979 -- I 226/79 --; Beschl. d. Senats v. 9.4.1987 -- 1 S 851/87 --, VBlBW 1987, 466 = ESVGH 37, 196; Urt. v. 25.4.1989 -- 1 S 1635/88 --).

    Soweit sie der Antragsgegnerin gegenüber für eventuelle Schäden Dritter haftet, ist sie nicht gehindert, die Verantwortlichen im Wege des Rückgriffs in Anspruch zu nehmen (vgl. Beschl. d. Senats v. 9.4.1987, aaO).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1991 - 1 S 833/91

    Voraussetzungen der Verpflichtungen einer Gemeinde zur Überlassung der Stadthalle

    Das ist in den Gründen des angefochtenen Beschlusses im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 9.4.1987, ESVGH 37, 196; Beschl. v. 23.5.1989 -- 1 S 1303/89 --; Beschl. v. 25.5.1990 -- 1 S 1103/90 --) im einzelnen zutreffend dargelegt, so daß der Senat auf diese Bezug nehmen kann (§ 122 Abs. 2 S. 3 VwGO).

    Mit dieser Rechtspflicht wäre es nicht zu vereinbaren, wenn sie ihre Festhalle ohne Haftungsgarantie auch für solche Veranstaltungen von Parteien zur Verfügung stellen müßte, bei denen zu befürchten ist, daß extreme politische Zielsetzungen zu Polarisierungen, Gegendemonstrationen und Krawallen mit Beschädigungen von Personen oder Sachen durch fanatische Aktionen radikalisierter Dritter führen werden (Beschl. d. Senats v. 9.4.1987, ESVGH 37, 196/197).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.04.1989 - 1 S 1635/88

    Gemeindlicher "Boykottaufruf" gegen NPD; Kommunalaufsicht

    Das ist in Rechtsprechung und Literatur seit langem geklärt (s. BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978, BVerfGE 47, 198/228; BVerwG, Urt. v. 28.3.1969, BVerwGE 31, 368/369; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.1967, DÖV 1968, 179; Beschl. v. 9.4.1987, VBlBW 1987, 466; Hess.VGH, Urt. v. 28.11.1978, NJW 1979, 997; Beschl. v. 12.12.1985, NJW 1986, 2660 = EuGRZ 1986, 439 m. Anm. Herdegen; Ossenbühl, DVBl. 1973, 289; jew. m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.02.1994 - 1 S 436/94

    Ausnutzen der Rechtsmittelfrist bei bevorstehender Erledigung durch Zeitablauf;

    Es obliegt zuvörderst den örtlichen Polizeikräften, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es anläßlich der geplanten Veranstaltung nicht zu rechtswidrigen Übergriffen Dritter kommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.1969, BVerwGE 32, 333); Urt. v. 24.10.1969, Buchholz 150, § 5 PartG, Nr. 2; Beschl. d. erk. Senats v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, NJW 1987, 26, 97, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 27.01.2000 - 6 K 3662/98

    Anspruch auf eine Sondernutzungserlaubnis im Straßenrecht; Anspruch auf eine

    Die im vorliegenden Fall getroffene Haftungsregelung ist von den dahinterstehenden Erwägungen vergleichbar dem Fall, dass ein Träger einer öffentlichen Einrichtung, z.B. einer Stadthalle, diese einem privaten Veranstalter nur dann überlässt, wenn dieser eine Haftungsgarantie für durch Dritte verursachte Sachschäden übernimmt (vgl. hierzu grundlegend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 09.04.1987, VBlBW 1987, 466, Beschluss vom 08.03.1991, DÖV 1991, 805 und zuletzt Beschluss vom 11.05.1995, BWGZ 95, 422 = DVBl. 95, 927).
  • VG Dresden, 13.04.2007 - 4 K 679/07
    Auch wenn vom Veranstalter selbst oder von den Besuchern der Veranstaltung beispielsweise Beschädigungen der öffentlichen Einrichtung drohen, muss vor einer Versagung grundsätzlich geprüft werden, ob die möglichen Schäden durch andere, weniger eingreifende Mittel, etwa polizeiliche Einzelmaßnahmen zu verhindern sind (Quecke in Quecke/Schmidt/Menke/Rehak, Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen, Rn. 102 zu § 10; zur Haftungsübernahme des Veranstalters vgl. VGH Bad.-Württ., B. v. 9.4.1987 - 1 S 851/87 -, DÖV 1987, 650).
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